Fährt ein Autofahrer in einer Tempo-30-Zone zu schnell, weil er ein zugewachsenes Verkehrszeichen nicht sehen konnte, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Nämlich dann, wenn er auch noch die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der aktuelle Richterspruch einen Taxifahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei 73 km/h geblitzt worden war. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde - unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h - die "fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h"  mit 200 Euro in Rechnung. Schließlich habe er als Profi und Taxifahrer beispielsweise an Hand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand.

Die Entscheidung

Dem widersprach das Gericht. "Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann - das trifft beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Ist ein Schild aber nicht erkennbar, entfaltet es auch keine Rechtswirkung.

Hier war der betroffene Taxifahrer zudem ortsunkundig. Weshalb ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet werden kann - und zwar in Höhe von weit geringeren 20 km/h. Wofür das Gericht eine Geldbuße von nunmehr ganzen 35 Euro für angemessen hielt.

Rechtsnormen:
StVO 41; Zeichen 274.1

Gericht:
OLG Hamm, 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09

Quelle:
www.anwaltshotline.de
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