Besteigt ein alkoholisierter Fahrgast ein Taxi, muss er damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Grundsätzlich muss er dann für die Reinigungskosten aufkommen. Ein Mitverschulden des Taxifahrers kommt in Betracht, wenn der Fahrgast gebeten hatte anzuhalten und der Taxifahrer diese Bitte ignorierte.

Der Sachverhalt

Nach einem Besuch auf dem Oktoberfest fuhr ein Münchner mit seiner Freundin in einem Taxi nach Hause. Nach kurzer Zeit bemerkte der Mann, dass ihm übel wurde und musste sich daraufhin übergeben. Nach einer gründlichen Innenreinigung verlangte der Taxifahrer zusammen mit dem Verdienstausfall 241 Euro von seinem Fahrgast zurück. Schließlich sei dieser betrunken gewesen und habe sich deshalb übergeben.

Der Fahrgast argumentierte, dass er sich zu Fahrbeginn noch fit gefühlt habe. Bei zwei Maß Bier in vier Stunden, sei  er deshalb auch nicht stark alkoholisiert gewesen. Außerdem habe er dem Fahrer sofort gesagt, dass ihm schlecht sei. Dieser habe aber, obwohl es ihm möglich gewesen sei, nicht angehalten, sondern ihn nur beschimpft.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München sprach dem Taxifahrer die Hälfte seiner Schadenersatzforderung zu: Unstreitig habe der Beklagte sich während der Taxifahrt in dem vom Kläger gefahrenen Taxi übergeben und das Taxi beschmutzt. Dies stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar. Da er zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit dem Eintritt des Schadens auch rechnen müssen.

Allerdings sei der Schadenersatzanspruch wegen des Mitverschuldens des Taxifahrers auf die Hälfte zu reduzieren.
Nach Anhörung der Parteien und der Lebensgefährtin des Klägers stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte und seine Freundin den Kläger vor dem Vorfall gebeten haben, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht sei und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet habe. Da sich jedoch nicht feststellen ließe, wie eindringlich und drängend diese Bitten waren und ob sich für den Taxifahrer die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hatte, wie sie offensichtlich war, sei die Forderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruches anzunehmen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.09.2010 - 271 C 11329/10 (rechtskräftig)

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