FG Hamburg: Die Vollstreckung österreichischer Geldbußen in Deutschland ist derzeit noch nicht möglich, wenn der Fahrzeughalter den Fahrer des Wagens zum Tatzeitpunkt nicht benennt und sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft.

Der Sachverhalt

Rechtsanwalt Philip Leichthammer aus Frankfurt a.M. informiert über ein Beschluss des FG Hamburg, wonach ein Fahrer in Wien sein Hamburger Kraftfahrzeug mehrfach gegen die Parkbestimmungen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Der Hamburger Halter des Wagens verweigerte gegenüber den Wiener Behörden die Auskunft darüber, wer den Wagen dort geparkt habe. Nach seiner Ansicht stehe ihm ein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht zu. Er müsse weder sich selbst noch nahe Angehörige belasten. Daraufhin erhielt er wegen Verweigerung der in Österreich verpflichtenden Lenkerauskunft ein Bußgeld. Gegen die Vollstreckung des Bußgeldbescheids in Hamburg suchte der Fahrzeughalter Rechtsschutz.

Die Entscheidung

Damit hatte er vor dem FG Hamburg Erfolg. Der Fahrzeughalter habe sich zu Recht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, so Rechtsanwalt Leichthammer. Somit sei der Bußgeldbescheid aus Wien in Hamburg nicht vollstreckbar, der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen hier nicht anwendbar. Die Entscheidung könnte weitere Bedeutung gewinnen, wenn die für Oktober geplante Vollstreckung von Bußgeldern aus anderen EU-Staaten in Deutschland zur Anwendung kommt.

Der 1. Senat des FG Hamburg hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen.

Gericht:
FG Hamburg, Beschluss v. 16.03.2010 - 1 V 289/09

Quelle:
http://www.straffrei-mobil.de
Rechtsanwalt Philip Leichthammer

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