Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung eines Angeklagten zu einer fünfmonatigen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bestätigt, nachdem dieser bei der Essensausgabe einer Tafel einen ehrenamtlichen Helfer geschlagen, angespuckt und beleidigt hatte.

Der Sachverhalt

Der heute 37 Jahre alte Angeklagte erhält staatliche Unterstützung und bezog gelegentlich Lebensmittel von der Tafel in Höxter. Um für sich und seine Frau Lebensmittel zu besorgen, suchte der Angeklagte im April 2017 die ihm bekannte Lebensmittelausgabe dieser Tafel auf.

Angeklagter attaktierte Tafelmitarbeiterin

Bei der Ausgabe bedienen sich Bedürftige nicht selbst. Sie teilen vielmehr den vor Ort tätigen ehrenamtlichen Helfern mit, welche Lebensmittel sie wünschen und erhalten diese sodann ausgehändigt. Am Tattage begann der Angeklagte einen in der Lebensmittelausgabe aufgestellten Brotkorb zu durchwühlen und versuchte sodann eine ehrenamtliche Mitarbeiterin zu attackieren, nachdem diese ihn aufgefordert hatte, die Selbstbedienung zu unterlassen.

Ihr kam ein anderer Mitarbeiter zur Hilfe, der sich zwischen sie und den Angeklagten stellte. Diesen schlug der Angeklagte zweimal ins Gesicht und spuckte ihm ins Gesicht und auf seine Kleidung. Durch den Schlag verbog die Brille des Mitarbeiters, er erlitt eine leicht blutende Wunde an seiner Nase. Der Angeklagte spuckte danach noch weitere Lebensmittel in der Auslage an, bevor es den Mitarbeitern des Vereins gelang, ihn aus der Lebensmittelausgabe hinaus zu drängen. Die bespuckten Lebensmittel mussten teilweise aus hygienischen Gründen entsorgt werden.

5 Monate Freiheitsstrafe

Für die verübte Körperverletzungs- und die Beleidigungstat verurteilte das Amtsgericht Höxter den - bereits wegen Diebstahlstaten vorbestraften und unter Bewährung stehenden - Angeklagten am 26.07.2017 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ohne deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen (Az. 4 Ds 183/17 AG Höxter). Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 19.10.2017 (Az. 4 Ns 46/17 LG Paderborn).

Die Entscheidung

Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Berufungsurteil lasse, so der Senat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Zu Recht habe das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet habe, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten habe, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Mitarbeiters für diesen besonders ehrverletzend gewesen sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.03.2018 - 4 RVs 19/18

OLG Hamm, PM
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