Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amstgericht Düren einen Strafbefehl gegen einen niederländischen Staatsangehörigen und verurteilte diesen wegen Unfallflucht u.a. zu einer Geldstrafe. Außer der Rechtsbehelfsbelehrung war der Strafbefehl in deutscher Sprache abgefasst. Muss ein deutscher Strafbefehl übersetzt werden?

Der Sachverhalt

Das Landgericht Aachen hatte zu klären, ob der Niederländer überhaupt rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. Dabei steht die Frage im Raum, ob die Einspruchsfrist mit der Zustellung überhaupt zu laufen begonnen hat oder ob der Strafbefehl gar nicht wirksam zugestellt wurde.

Vorlagefrage an den EuGH

Ist Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Celex-Nr. 32010L0064) dahin auszulegen, dass der Begriff "Urteil" in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle im Sinne von § § 407 ff. StPO einschließt?

Diese Richtlinie soll gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird.

Das Urteil des EuGH

Der EuGH (Urteil, C-278/16) hat entschieden, dass ein deutscher Strafbefehl übersetzt werden muss, wenn der Betroffene der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Diese Richtlinie soll gewährleisten, dass es unentgeltliche und angemessene sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird.

Art. 3 der Richtlinie 2010/64 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine "wesentliche Unterlage" im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Gericht:
EuGH, Urteil vom 12.10.2017 - C-278/16

Volltext:
Volltext des Urteils

EuGH
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