Aus den Entscheidungsgründen
Obwohl der Angeklagte den Geschädigten zum Teil schwere Verletzungen zugefügt und die Geschädigte Reker die Messerattacke nur knapp überlebt hat, hat der Senat von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen. Ausschlaggebend hierfür war insbesondere, dass die Geschädigte Reker ihre Verletzungen nahezu folgenlos überstanden und keine dauerhaften schweren Folgen zurückbehalten hat.
Außerdem hat der Senat strafmildernd berücksichtigt, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten mitursächlich für den Tatentschluss war, wenngleich sie nicht dazu geführt hat, dass die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt war.
Nach den Feststellungen des Senats versuchte der Angeklagte, die damalige Kandidatin Henriette Reker heimtückisch zu töten. Damit wollte er ihre Wahl zur Oberbürgermeisterin der Stadt Köln verhindern und ein Zeichen gegen die - seiner Auffassung nach - in Deutschland verfehlte Politik, insbesondere gegen die Ausländer- und Flüchtlingspolitik, setzen. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 - III 6 StS 1/16
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