Der etwa 100 kg schwere Fußballfan sprang einen Polizeibeamten von hinten an, legte seinen rechten Unterarm um seinen Hals und zog den Würgegriff mit voller Kraft zu. Der Beamte versuchte erfolglos den Angreifer abzuschütteln und geriet durch das Abschneiden der Luftzufuhr an den Rand der Bewusstlosigkeit und in Todesangst.

Der Sachverhalt

Als Anhänger des Düsseldorfer Vereins nach Spielende vor ihrer Heimreise auf einem Bahnsteig des Essener Hauptbahnhofs darauf aufmerksam wurden, dass Beamte der Bundespolizei bei einem der Düsseldorfer Fans eine Identitätsfeststellung wegen des Verdachts einer Straftat durchführten, versuchten sie, diese Maßnahme zu verhindern und "ihren Fankollegen zu befreien".

Fußballfan würgt Polizeibeamten an den Rand der Bewusstlosigkeit

Als der Polizeibeamte einen Düsseldorfer Fan, der gerade im Begriff war, einen anderen Bundespolizisten zu treten, mit seinem Schlagstock auf den Oberschenkel schlug, sprang ihn der etwa 100 kg schwere Angeklagte von hinten an, legte seinen rechten Unterarm um seinen Hals und zog den Würgegriff mit voller Kraft zu. Der Polizeibeamte, der dessen Annäherung nicht bemerkt hatte, versuchte erfolglos, diesen abzuschütteln, geriet dabei ins Stolpern und fiel mit dem Angeklagten zu Boden, der gleichwohl seinen Würgegriff über einen Zeitraum von 15-20 Sekunden mit voller Kraft fortsetzte. Der Nebenkläger geriet durch das Abschneiden der Luftzufuhr an den Rand der Bewusstlosigkeit und in Todesangst.

Er konnte erst durch das Eingreifen weiterer Polizeibeamter aus dem Würgegriff befreit werden. Der Angeklagte handelte in der Vorstellung, der Nebenkläger könnte infolge seiner potentiell lebensgefährlichen Handlung zu Tode kommen und nahm dies billigend in Kauf. Der Nebenkläger erlitt u.a. erhebliche Verletzungen im Halsbereich. Das Landgericht hat angenommen, dass der leicht intelligenzgeminderte Angeklagte wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte.

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren

Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers, eines Polizeibeamten, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendeten sich der Angeklagte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr im Beschlusswege die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als im Wesentlichen unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist rechtskräftig

Insbesondere hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er den Nebenkläger während der Vornahme einer Diensthandlung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Sekunden mit voller Kraft mit beiden Armen im Würgegriff hielt, rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe hat der Senat hingegen entfallen lassen. Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist damit rechtskräftig.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2016 - 4 StR 474/15

BGH, PM 90/16
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