In dem Strafverfahren wegen versuchten Mordes in Osnabrück hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil verkündet. Der 36-jährige Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Ferner hat er an den geschädigten Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 18,28 € zu zahlen. Überdies hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Geschädigten allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus der Verletzungshandlung zu erstatten.

Was war passiert?

Hintergrund der Tat war, dass der Geschädigte, der als Eisenflechter für den Betrieb des Angeklagten gearbeitet und diesem Aufträge vermittelt hatte, nach den Vorstellungen des finanziell angeschlagenen Angeklagten über Unterlagen verfügte, die der Angeklagte benötigte, um Forderungen seiner Firma gegen eine Auftraggeberin zu realisieren.

Das Schwurgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte seinem ehemaligen Mitarbeiter vor dessen Wohnung in Osnabrück mit einer mitgeführten Schusswaffe des Kalibers 7,65 mm Browning im Rahmen eines Handgemenges zweimal in den linken Oberschenkel geschossen hat. Als der Geschädigte daraufhin zu Boden gegangen sei, habe der Angeklagte ihm mit der Pistole auf den Kopf geschlagen.

Die Erwägungen der Kammer

Bei der bewussten Abgabe der drei Schüsse, von denen lediglich zwei trafen, habe der Angeklagte eine Verletzung des Geschädigten an den unteren Extremitäten billigend in Kauf genommen.

Einen Tötungsvorsatz, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte die Waffe eingesteckt habe, um tatsächlich auf den Geschädigten zu schießen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte die Waffe mit sich geführt habe, um seinen ehemaligen Mitarbeiter zu bedrohen und möglicherweise dazu zu bewegen, die Abrechnungs­unterlagen an ihn herauszugeben.

Ob der Angeklagte und sein Opfer am Tattag zur Übergabe dieser Unterlagen verabredet waren oder ob der Angeklagte dem Geschädigten vor dessen Haus „aufgelauert" hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen.Ob der Angeklagte und sein Opfer am Tattag zur Übergabe dieser Unterlagen verabredet waren oder ob der Angeklagte dem Geschädigten vor dessen Haus "aufgelauert" hatte, vermochte die Kammer nicht festzustellen.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Der Verteidiger des Angeklagten hat nach der Urteilsverkündung bereits angekündigt, für seinen Mandanten Revision gegen das Urteil einlegen zu wollen. Dann müsste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil auf etwaige Rechtsfehler überprüfen.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 07.12.2015

LG Osnabrück, PM 64/15
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