In dem Strafverfahren gegen einen 52-jährigen Angeklagten, der bei einem Langzeitausgang aus der Sicherungsverwahrung eine 13-Jährige vergewaltigt haben soll, hat die Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Weiter geht aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor, dass das Gericht erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordet hat und der Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 10.000,- € zugesprochen hat.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Jugendkammer ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Angeklagte am 30. Mai 2014 an einer damals 13-Jährigen vergangen habe. Zunächst habe es in der Wohnung eines Bekannten eine private Feier von mehreren Minderjährigen mit dem Angeklagten und dem ebenfalls erwachsenen Gastgeber gegeben. Im Rahmen dieser Feier sei auch Alkohol konsumiert worden. Nachdem es der Geschädigten wegen ihres Alkoholkonsums sehr schlecht gegangen sei und sie sich in einem Bett im Obergeschoss ausruhen sollte, habe der Angeklagte diese Situation ausgenutzt und das Kind missbraucht.

Aufgrund dieser Tat, des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten und seiner Persönlichkeit habe die Kammer keine Zweifel, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu derartigen erheblichen Straftaten bestehe und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderlich sei, um die Allgemeinheit zu schützen.

Angeklagter sei ein Psychopath

Ein psychiatrischer Gutachter hatte den Angeklagten zuvor als "Psychopathen" im fachlichen Sinne beschrieben. Auch die Jugendkammer betonte, dass es sich beim Angeklagten um eine dissoziale Persönlichkeit handele. Er empfinde offenbar weder Reue noch Empathie oder Angst vor Entdeckung derartiger Straftaten.

Mit dem heute verkündeten Urteil ging die Kammer noch knapp über die Anträge von Staatsanwaltschaft und Nebenklage hinaus, die - neben der erneuten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - jeweils eine vierjährige Haftstrafe gefordert hatten. Die Verteidigung plädierte zu Beginn der heutigen Sitzung auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, da sich der Angeklagte nach eigenen Angaben vor der minderjährigen Geschädigten selbst befriedigt habe. Andere Straftaten seien ihm jedoch nicht nachzuweisen.

Das heute verkündete Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden. Dann müsste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Urteil auf etwaige Rechtsfehler überprüfen.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom Landgerichts Osnabrück

LG Osnabrück, PM 13/15
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