Eine gestohlene Sache ist nicht mehr als geringwertig anzusehen, wenn diese einen Wert von rund 25 oder 30 € hat. Vor Einführung des Euro im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den Diebstahl geringwertiger Sachen ein Wert von 50 DM. Seit Einführung des Euro, wird diese Obergrenze überwiegend mit 25 oder 30 € bemessen.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigte durch Urteil ( 1 Ss 261/14) eine Entscheidung des Amtsgerichts Cloppenburg und sah den Diebstahl einer Sache im Wert von 47,98 € nicht als geringwertig an.

Der Sachverhalt

Der Angeklagte hatte im Januar 2014 in einem Lebensmittelmarkt in Cloppenburg zwei Flaschen Whisky im Wert von insgesamt rund 48 € gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zur einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung.

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein, die allerdings erfolglos blieb. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Sachen von geringem Wert gestohlen wurden. Ein Diebstahl geringwertiger Sachen hätte in diesem Fall nicht als besonders schwerer Fall des Diebstahls bestraft werden können. Der Unterschied zwischen der Verurteilung eines „einfachen“ Diebstahls und eines besonders schweren Fall des Diebstahls liegt darin, dass letzterer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten zu ahnden ist. Diese hat das Amtsgericht hier verhängt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ( 1 Ss 261/14)

Der Senat teilte die Auffassung des Strafrichters, dass eine gestohlene Sache nicht mehr als geringwertig anzusehen ist, wenn sie wie in diesem Fall einen Wert von rund 48 € hat. Vor Einführung des Euro im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den Diebstahl geringwertiger Sachen ein Wert von 50 DM. Seitdem der Euro eingeführt worden ist, wird diese Obergrenze überwiegend mit 25 oder 30 € bemessen.

Die Auffassung des Angeklagten, wegen der alten 50-DM-Obergrenze liege die neue Obergrenze heute bei 50 €, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung und der Entwicklung der verfügbaren Einkommen seien aus den damaligen 50 DM rechnerisch lediglich rund 60 DM oder umgerechnet rund 30 € geworden, urteilten die Richter.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014 - 1 Ss 261/14

Vorinstanz:
Amtsgericht Cloppenburg, Az. 18 Ds 70/14

OLG Oldenburg
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