Ein Polizeibeamter muss mit dem Absprechen seiner charakterlichen Eignung rechnen, wenn er sich außerhalb des Dienstes alkoholisiert ans Steuer setzt, bei einer Polizeikontrolle Vollgas gibt, dabei fast einen Kollegen umfährt und seine Fahrt mit etwa 150 km/h fortsetzt.

Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens ist jedoch zu prüfen, ob die vorgeworfenen Delikte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, so das OVG Lüneburg (5 ME 153/14).

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt worden. Auf einer Feier konsumierte der Antragsteller in nicht unerheblichem Maße alkoholische Getränke. In der Nacht verließ er die Feier und fuhr mit dem PKW nach Hause.

Polizist gerät in Polizeikontrolle

Aufgrund seiner unsicheren Fahrweise wurde er von Polizeibeamten angehalten. Er weigerte sich, ihnen die Fahrzeugpapiere auszuhändigen, und gab stattdessen Vollgas. Ein Polizeibeamter musste zur Seite springen, damit er nicht von dem Fahrzeug des Antragstellers erfasst wurde. Der Antragsteller setzte seine Fahrt mit etwa 150 km/h, kam mehrfach von der Fahrbahn ab, überfuhr eine Verkehrsinsel, ein Verkehrsschild sowie eine Straßenlaterne. Schließlich fuhr er mit seinem Fahrzeug in einen Graben und beschädigte die Berme. Als Polizeibeamte ihn aus dem Fahrzeug ziehen wollten, versuchte er, sich dem durch Herumwedeln der Arme zu entziehen. Er musste fixiert werden. Eine Blutentnahme ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,03 Promille.

Entlassung des Polizeibeamten

Mit Verfügung entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Aufgrund des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an einer charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf. Dagegen ging der Polizeibeamte vor. Mit Erfolg.

Aus dem Beschluss des OVG Lüneburg (5 ME 153/14)

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

Der Dienstherr kann grundsätzlich aus einem Trunkenheitsdelikt auf mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten schließen. Wenn ein Polizeivollzugsbeamter, der regelmäßig zur Unterbindung und Verfolgung von Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr eingesetzt wird, in seiner Probezeit ohne Not ein derartiges Delikt begeht, darf der Dienstherr schon daraus die Prognose mangelnder Bewährung ableiten, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen müssten. Ein solches Verhalten ist regelmäßig Ausdruck des Versagens in einem für dieses Amt zentralen Kernbereich und disqualifiziert den Probebeamten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.7.2010 - 3 CS 10.887 -, juris Rn. 27).

Zustand der Schuldunfähigkeit

Der Antragsteller wendet mit seiner Beschwerde mit Erfolg ein, bei der Beurteilung seines Fehlverhaltens sei zu prüfen, ob er die ihm vorgeworfenen Delikte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe.

Der Indizcharakter der Tat sei zu verneinen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller bei ihrer Begehung schuldunfähig war. Befand sich der Antragsteller aufgrund seiner Alkoholisierung in einem nicht auszuschließenden Zustand der Schuldunfähigkeit, können die hierbei begangenen pflichtwidrigen Handlungen nicht als Indiz für seine mangelnde Eignung angesehen werden. Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller für den ihm angelasteten Sachverhalt bei Annahme einer die Steuerungsfähigkeit lediglich verminderten Alkoholisierung noch verantwortlich gemacht werden könnte (Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 3 CS 03.1583).

Rechtsgrundlagen:
§ 23 Abs 2 S 1 Nr 2 BeamtStG, § 20 StGB, § 21 StGB

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2014 - 5 ME 153/14

OVG Lüneburg
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