Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB reicht es aus, dass die Handlung des Täters objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann.

Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung handelte.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, fuhr der Angeklagte mit einem silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren. Bei der Fahrt benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht war. Damit täuschte er vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken.

Aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs und des Einsatzes des Blaulichts war das Verhalten des Angeklagten objektiv geeignet, den Eindruck der Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu erwecken. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 32 Ss 110/13)

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus dem Urteil [...] Die Begehensform der Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf, setzt nicht voraus, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es reicht aus, wenn sich das Verhalten des Täters dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt (BGHSt 40, 8; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 132 Rn. 10 m. w. N.). Dafür ist maßgeblich, ob die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. [...]

Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, schließen Verkehrsteilnehmer aus der Verwendung eines Blaulichts grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit. Hier wurde der Eindruck einer hoheitlichen Dienstfahrt noch zusätzlich gestützt, weil das Fahrzeug silbergrau lackiert war und einen blauen Streifen an der Fahrzeugseite aufwies. Auch wenn einzelne Verkehrsteilnehmer erkannten, dass es sich hierbei um kein Polizeifahrzeug handelte, ist dies unerheblich für den Tatbestand des § 132 StGB. Für den Tatbestand des § 132 StGB reicht es aus, wenn die Handlung aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden kann.

Die Motivation des Angeklagten lag in der Verwendung des Blaulichts darin, andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken. Dies schließt die Feststellung mit ein, dass sich der Angeklagte bei der Tat insgesamt des äußeren Anscheins einer Diensthandlung bewusst war.

Rechtsgrundlagen:
§ 132 Alt 2 StGB

Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.09.2013 - 32 Ss 110/13

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