Was ist das Bundeszentralregister und was das Führungszeugnis? Inhalt des Bundeszentralregisters: Was wird eingetragen? Führungszeugnis: Vorbestraft oder nicht? Formen des Führungszeugnisses und Einsichtnahme in das Bundeszentralregister. Eine kurze Vorstellung und Praxistipps.

Ein Beitrag der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Dr. Böttner

Das Bundeszentralregister ist ein vom Staat - genauer: vom Bundesamt für Justiz - geführtes Verzeichnis, in welches bestimmte Eintragungen erfolgen, die hinsichtlich des einzelnen Betroffenen im Auge des öffentlichen Interesses von besonderer Relevanz sind.

Was allgemein immer noch als "polizeiliches Führungszeugnis" bekannt ist, ist hingegen nur ein beschränkter Auszug aus dem Inhalt des Bundeszentralregisters hinsichtlich der jeweiligen beantragenden oder betroffenen Person.

Sowohl über das Bundeszentralregister als auch hinsichtlich des Führungszeugnisses und seiner verschiedenen Formen werden im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Regelungen getroffen.

Im Folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Vorschriften und Inhalte des Bundeszentralregistergesetzes gegeben werden.

Inhalt des Bundeszentralregisters: Was wird eingetragen?

Nach der abschließenden Auflistung des § 3 BZRG werden strafrechtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über Schuldunfähigkeit, Strafzurückstellungen bei Verurteilungen von Straftaten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit, sowie alle nachträglichen Entscheidungen und Tatsachen im Bezug auf bestehende Eintragungen im Bundeszentralregister vermerkt.

Aus dem Bundeszentralregister getilgt, also letztendlich vollständig entfernt werden, können Eintragungen über Strafurteile. Diese Tilgung richtet sich nach den in §§ 45 ff. BZRG festgelegten Fristen. Je nach begangener Straftat ist diese Frist unterschiedlich lang und liegt zwischen fünf und 20 Jahren.

Führungszeugnis: vorbestraft oder nicht?

§ 32 II BZRG gibt vor, dass bestimmte Eintragungen des Bundeszentralregisters im Falle einer Ausstellung nicht in das Führungszeugnis übernommen werden.

Dies trifft unter anderem zu auf:

  • erstmalige Verurteilungen zu Jugendstrafen von maximal zwei Jahren unter Zurückstellung wegen § 35 BtmG (zugunsten einer Therapie in einer Entziehungsanstalt) oder Aussetzung zur Bewährung,
  • erstmalige Geldstrafen von maximal neunzig Tagessätzen,
  • erstmalige Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten,
  • Verweigerung, Rücknahme oder Widerruf von Gewerbeerlaubnissen und Berufsausübungsuntersagungen.

Dementsprechend gilt man im allgemeinen Sprachgebrauch dann als nicht vorbestraft, wenn sich im Führungszeugnis eben keine Einträge befinden. Greift hingegen nicht die Ausnahmeregel des § 32 II BRZG, beispielsweise bei Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, so ist man wegen des Eintrags im Führungszeugnis umgangssprachlich "vorbestraft". Im juristischen Jargon hingegen gilt als Vorstrafe jede rechtskräftig verhängte Strafe - unabhängig von ihrer Eintragung im Führungszeugnis.

Während die Registereintragungen im Bezug auf Strafverurteilungen grundsätzlich nach Ablauf einer Tilgungsfrist entfernt werden, besteht im Falle des Führungszeugnisses ein anderes Instrument. § 33 I BZRG schreibt vor, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Verurteilungen, die eigentlich in das Führungszeugnis eingehen müssten, nicht mehr aufgenommen werden dürfen (zwischen drei und zehn Jahren).

Verschiedene Formen des Führungszeugnisses und der Einsichtnahme in das Bundeszentralregister

Gemäß der §§ 30 - 31, 41 - 42b BZRG stehen verschiedene Wege sowohl für Betroffene als auch für Behörden und andere (staatliche) Stellen offen, Auskunft über den Inhalt des Bundeszentralregisters in Augenschein zu erhalten. Besonders häufig wird man sich wohl in einer Situation wiederfinden, in der ein potentieller Arbeitgeber im Zuge des Einstellungsprozesses die Vorlage eines "polizeilichen Führungszeugnisses" verlangt.

Dabei wird in der Regel die eigenständige Beantragung eines einfachen Führungszeugnisses durch den privaten Bewerber genügen, welches schließlich dem Arbeitgeber ausgehändigt werden kann. Personen über 14 Jahre oder gesetzliche Vertreter können ein privates Führungszeugnis bei den entsprechenden Meldebehörden (Einwohnermeldeamt) beantragen (§ 30 I, II BZRG).

Insbesondere als Arbeitnehmer oder Bewerber auf ein Arbeitnehmerverhältnis sollten Sie sich in diesem Zusammenhang der besonderen Vorschrift des § 53 I BZRG zur Offenbarungspflicht bewusst sein.

Der Arbeitnehmerschutzgrundgedanke in der Rechtsordnung erlaubt es Ihnen nämlich, sich vor indiskreten Nachfragen durch potentielle Arbeitgeber hinsichtlich Ihrer Vorstrafen zu schützen. Bestehen in Ihrem Führungszeugnis Eintragungen über zu tilgende Urteile oder befinden sich überhaupt nur Eintragungen im Bundeszentralregister, die aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32 II BZRG oder wegen Fristablaufs nicht Inhalt des Führungszeugnisses sein dürfen, so brauchen Sie Ihrem Arbeitgeber in der Regel darüber keine Auskunft zu geben und dürfen sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen. Davon können indes Ausnahmen bestehen, wenn es für die in Rede stehende Arbeitsstelle auf Ihre persönliche Eignung im Zusammenhang mit Eintragungen besonders ankommt.

Davon abgesehen gibt es weitere Formen von Führungszeugnissen. Steht eine weitergehende Prüfung der persönlichen und sozialen Eignung insbesondere für Betreuungs- und Erziehungsaufgaben an, kann ein erweitertes Führungszeugnis angefordert werden (§ 30 a BZRG).

Beide Arten von Führungszeugnissen können auch von Behörden - ohne Zustimmung des Betroffenen - angefordert werden, sofern sie es zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt (§ 31 BZRG).

Zuletzt steht nach § 41 I BZRG bestimmten Stellen uneingeschränkte Einsicht in das Bundeszentralregister zu. In diesem Falle gilt die Regelung des § 53 I BZRG nicht, die nur auf die Inhalte des Führungszeugnisses gestützt ist.

Bundeszentralregister und Führungszeugnis - relevante Aspekte eines Strafverfahrens

Mögen sich die Regelungen des BZRG zunächst auch als ein komplexes System aus Regeln, Ausnahmen und Verweisen präsentieren, so kann eine konzentrierte Herangehensweise mit geschärftem Bewusstsein für die zentralen Punkte viele Missverständnisse ausräumen. Jedenfalls zu empfehlen ist jedoch auch gerade im laufenden Strafverfahren die Konsultierung eines Rechtsanwaltes oder Strafverteidigers im Strafrecht mit besonderem Detailwissen zum Strafprozessrecht, der eine breitenwirksame Beratung auch hinsichtlich der Folgen möglicher Strafurteile für Bundeszentralregister und Führungszeugnis gewährleisten kann.

Autor: Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner aus Hamburg

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