Das LG Berlin hat einen 30jährigen Mann zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser hatte in der Toilettenkabine einer Grundschule ein achtjähriges Mädchen sexuell missbraucht.

Wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Körperverletzung hat die 7. (große) Strafkammer des Landgerichts Berlin den 30jährigen Mann zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Sachverhalt

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich am 1. März 2012 auf das Gelände einer Berliner Grundschule begeben, die er früher selbst einmal besucht hat, und dort ein achtjähriges Mädchen in eine Toilettenkabine gedrängt. In der Kabine habe er das sich wehrende Kind mit einem Messer bedroht und sexuell missbraucht. Zum Tatzeitpunkt war der unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss stehende Angeklagte ausweislich der Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen vermindert schuldfähig.

Das Urteil des Landgerichts Berlin

Der Mann wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung hat das Gericht auf der einen Seite das umfassende Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt.

Auf der anderen Seite, betonte die Vorsitzende bei der mündlichen Urteilsbegründung, habe es sich erheblich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte sehr brutal vorgegangen sei und überdies in den geschützten Bereich einer Schule eingedrungen sei und damit auch das Sicherheitsgefühl einer Vielzahl von Kindern und Eltern erheblich beeinträchtigt habe.

Der Angeklagte ging sehr brutal vor

Mit seinem Urteil entsprach das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Nebenklage und die Verteidigung hatten keine konkreten Strafanträge gestellt, den Antrag der Staatsanwaltschaft aber als angemessen bezeichnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb einer Woche ab der Urteilsverkündung mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 27.07.2012 - (507) 284 Js 372/12 (20/12)

LG Berlin, PM 51/2012
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