Auch wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen PC überspielt, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, sobald er den Besitz solcher Dateien für möglich hält.

Der Sachverhalt

Ein Mann kaufte rund 50 CD-Datenträger auf dem Flohmarkt und überspielte ein Teil davon auf seinen PC, ohne den Inhalt zu kennen. Bei einigen Dateien fand er dann kinderpornographischen Inhalte und löschte nach seinen Aussagen diese Dateien sofort und vernichtete die CDs.

Alle übrigen überspielten Dateien habe er weiterhin auf der Festplatte seines PCs gespeichert. Diese "übriggebliebene" Dateien enthielten 37 Bild- und fünf Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Mann wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt und den Computer eingezogen. Auch wenn die Einlassung des Angeklagten vor Gericht nicht widerlegt werden konnte, habe er immerhin mit der Möglichkeit gerechnet, dass er weiterhin Kinderpornographie gespeichert habe und dies gebilligt. Das Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg.

"Auch wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen PC überspielt, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) sobald er den Besitz solcher Dateien für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt und die Dateien auf seinem PC belässt", so das Gericht.

Rechtsgrundlagen:
§§ 184b Abs. 4, 184b Abs. 2 StGB

Gericht:
OLG Oldenburg, 29.11.2010 - 1 Ss 166/10      

Rechtsindex, OLG Oldenburg
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de