Einem Straftäter, der keine Fahrerlaubnis besitzt, kann ausnahmsweise ein allgemeines Verbot der Kfz-Haltung und -Führung ausgesprochen werden. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertreten.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der betroffene Delinquent zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast drei Jahren verurteilt worden. Bei seinen mehrfachen Diebestouren hatte er unter anderem ein Fahrzeug entwendet, dieses mit gestohlenen Kennzeichen versehen und es benutzt, ohne im Besitz einer eigenen Fahrerlaubnis zu sein. Beim Fluchtversuch kam es zur erheblichen Gefährdung der ihn verfolgenden Polizeibeamten. Deshalb ordnete das Gericht nach Strafende im Rahmen der anschließenden 5-jährigen Führungsaufsicht an, dass der Mann in dieser Zeit jegliche Kraftfahrzeuge weder halten noch führen darf.

Die Entscheidung

Zu Recht. "Da die vielen Vorstrafen des Verurteilten fast immer mit Straßenverkehrsdelikten verbunden waren, besteht kein Zweifel daran, dass er auch weiterhin Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Damit kommt das Verbot der Auto-Haltung und -Führung einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleich, wie sie in solchen Fällen üblich ist, aber hier mangels eines solchen Führerscheins nicht greifen würde.

Gericht:

OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 3 Ws 423/10   

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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