Das Löschen eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Handy an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.

Der Sachverhalt

Um seine finanzielle Lage aufzubessern, kaufte der 36jährige Angeklagte eine große Anzahl von Prepaid-Handys, die mit einem SIM-Lock versehen waren. Da die Handys an einen bestimmten Telefonanbieter gebunden sind und dadurch subventioniert werden, können diese Mobiltelefone günstiger erworben werden, als ein reguläres, "entsperrtes" Telefon. Der Handynutzer musste in der Regel 24 Monate bis zur Entsperrung warten oder im Vorfeld ca. 100,-- € an den Anbieter zahlen. Diesen Vorgang umging der Angeklagte, indem er mit entsprechender Hardware diese Sperren umging. Die entsperrten Mobiltelefone konnte er nun gewinnbringend verkaufen. Durch die Entfernung der SIM-Lock-Sperre erweckte der Angeklagte zugleich im Rechtsverkehr den Eindruck, die Sperre sei ordnungsgemäß durch den Provider entfernt worden. In Summe wurden 614 Handys verkauft.

Die Entscheidung

Der Angeklagte ist schuldig 614 Vergehen der Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und 3, 303 a, 303 c, 52, 53 StGB.
Der Angeklagte wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gericht:
Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 20.9.2010 - 13 Ls 171 Js 13423/08

Rechtsindex (ka)
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de