Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an.

Mit Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Die Klage eines Ehepaars wurde abgewiesen.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil die Klage eines Steuerpflichtigen auf steuerliche Berücksichtigung seiner Strafverteidigungskosten zurückgewiesen. Weder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, noch als außergewöhnliche Belastung konnten die Kosten berücksichtigt werden.

Wird ein Kind vom anderen Elternteil ins nicht europäische Ausland entführt, besteht allenfalls dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind innerhalb von sechs Monaten wieder nach Deutschland zurückkehrt. Sind Jahre vergangen, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19. Oktober 2011, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden.

Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln.

Die zu entrichtenden Semestergebühren stellen keine Mischkosten dar, sondern sind grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.

Wer aus beruflichen Gründen umzieht und dabei vorrübergehend für zwei Wohnungen aufkommen muss, kann diese doppelte Miete als Werbungskosten von seiner Einkommenssteuer absetzen.

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens geäußert, welches an eine Insolvenzverwalterin gerichtet ist und auch dazu dienen soll, deren etwaige Haftung für Steuerschulden einer insolventen Gesellschaft zu prüfen.