Können Eltern ihre Steuerschulden nicht begleichen, müssen Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden.

Das FG Münster hat mit Urteil entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Mit Urteil hat der BFH entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anders sieht das bei Lieferungen von Standardspeisen aus.

Für den Beruf eines Hochschullehrers ist die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend. Richter und Hochschullehrer dürfen somit die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Anrechnungsverfügung kommt es nicht an.

Mit Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Die Klage eines Ehepaars wurde abgewiesen.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil die Klage eines Steuerpflichtigen auf steuerliche Berücksichtigung seiner Strafverteidigungskosten zurückgewiesen. Weder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, noch als außergewöhnliche Belastung konnten die Kosten berücksichtigt werden.

Wird ein Kind vom anderen Elternteil ins nicht europäische Ausland entführt, besteht allenfalls dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind innerhalb von sechs Monaten wieder nach Deutschland zurückkehrt. Sind Jahre vergangen, besteht kein Kindergeldanspruch mehr.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19. Oktober 2011, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden.