Finanzgericht Köln

Leistungen der privaten Pflegezusatzver­sicherung mindern den Steuerabzug


Pflegegeld - Die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 15.12.2009 (12 K 4176/07) entschieden.

Der Fall:

In dem Verfahren machte der schwerstpflegebedürftige Kläger (Pflegestufe III) geltend, dass das Pflegegeld seiner privaten Pflegezusatzversicherung nicht auf seine Heimunterbringungskosten anzurechnen sei. Dem ist der 12. Senat nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Denn es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und den durch die Pflege entstehenden Aufwendungen. Bei seiner Entscheidung hat sich der 12. Senat auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München (Urteil vom 22.10.1971, VI R 242/69) bezogen, wonach auch die Zahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung die Krankheitskosten mindern.

Der 12. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Köln, vom 15.12.2009, Az. 12 K 4176/07




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