Sind die Aufwendungen bis zu knapp 23.000 Euro für sogenannte Herrenabende einer Anwaltskanzlei steuerlich abzugsfähig? Ja, meint die Kanzlei, da die Veranstaltungen der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten. Inzwischen ist der Fall beim Bundesfinanzhof angekommen.

Der Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke". Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Das Finanzgericht (Urteil vom 19.11.2013 - 10 K 2346/11 F) hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen "Eventcharakter" gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Der Bundesfinanzhof (Urteil, Az. VIII R 26/14) hielt die Begründung des Finanzgerichts (FG) nicht für ausreichend.  Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unüblich" sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Es muss geprüft werden, ob sich die Herrenabende von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben

Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der "Herrenabende" den Schluss zulässt, dass diese sich von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Gericht:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 26/14

BGH, PM 72/2016
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Viele Versicherte mussten, aus welchem Grund auch immer, Ihre Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig kündigen. Mit Kündigung kam der Schock, denn vom eingezahlten Geld blieb kaum etwas übrig. Mit einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof nun darüber entschieden. Urteil lesen

Das Finanzgericht Münster hat durch Urteil entschieden, dass bei einer Flugbegleiterin der Werbungskostenabzug in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen sind. Das Urteil dürfte für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein. Urteil lesen

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Urteil lesen

Die lang diskutierte Frage nach dem Recht zum Vorsteuerabzug einer GmbH aus Rechnungen eines Strafverteidigers, der den Geschäftsführer verteidigt, ist nunmehr durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden worden. Mit Folgen auch für viele Rechtsschutzversicherer. Urteil lesen


Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de