Mit Urteil (4 K 2173/15) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) trotz ärztlicher Verordnung auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar waren.

Der Sachverhalt

Trotz ärztlicher Verordnung hatte die Krankenkasse die Kosten für eine Fettabsaugung bei Lipödem (Oberschenkel und Unterschenkel) nicht ersetzt. Die Klägerin machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 u.a. Kosten in Höhe von 2.250 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an mit der Begründung, dass sie nicht "zwangsläufig" im Sinne des § 33 EStG gewesen seien, denn die Klägerin habe die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.

Finanzamt verweist auf fehlende wissenschaftliche Anerkennung

In seiner Einspruchsentscheidung verwies das beklagte Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Juni 2015 (VI R 68/14) und das diesem Urteil zu Grunde liegende "Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen" der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06. Oktober 2011. Danach - so das Finanzamt - fehle dieser Methode die wissenschaftliche Anerkennung.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Mit ihrer Klage machte die Klägerin (u.a.) geltend, dieses Gutachten sei inzwischen veraltet, daher müsse ein neues Gutachten eingeholt werden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dem nicht und wies die Klage ohne Einholung des beantragten Gutachtens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einholung eines neuen Gutachtens sei nicht erforderlich, weil es nicht darauf ankomme, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt sei.

Maßgeblich sei der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. Operation, hier also im Jahr 2013. Seinerzeit sei das Gutachten vom 06. Oktober 2011 noch nicht veraltet und immer noch aktuell gewesen.

Im Übrigen fehlten selbst heute noch (2016) wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems. Dies sei der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte (zuständig für Klagen gegen Krankenkassen) zu entnehmen.

Verordnung des behandelnden Arztes reicht nicht aus

Zwar könnten auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies setze jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reiche daher nicht aus.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2016 - 4 K 2173/15

FG Rheinland-Pfalz
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