Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Darf der Kläger die Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen?

Der Sachverhalt

Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 €) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte in seinem Urteil (Az. 8 K 3646/15 E) aus, dass es sich bei einem schwarzen Sakko und schwarzen Hosen nicht um typische Berufskleidung des Klägers, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung handele. Damit seien die Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht steuerlich abziehbar sind.

Aus dem Urteil: [...] Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion --wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.-- zum Ausdruck kommt (BFH, Beschluss vom 06. Juni 2005 - VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792). Das vom Kläger angeschaffte schwarze Sakko und die zwei schwarzen Hosen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Beschaffenheit dieser Kleidungsstücke bringt keine berufliche Verwendungsbestimmung zum Ausdruck. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger diese Kleidungsstücke in einem Ladengeschäft erworben hat, welches ausschließlich bürgerliche Kleidung führt. Beide Kleidungsstücke können außerdem ohne Weiteres zu feierlichen privaten Anlässen getragen werden. Darin unterscheidet sich der schwarze Anzug des Klägers von Kleidungsstücken, die angesichts ihrer beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulassen. [...]

Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden.

Aus dem Urteil: [...] Der schwarze Anzug solle der Position als Oberkellner Ausdruck verleihen und seiner Tätigkeit den auch von den Gästen erwarteten äußeren Rahmen geben. Bei einem solchen Sachverhalt diene der schwarze Anzug nicht dem üblichen Zweck als festliche Kleidung, sondern erfülle nahezu ausschließlich eine berufliche Funktion (BFH, Urteil vom 09. März 1979 – VI R 171/77 –, BStBl. II 1979, 519). Die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion verleihe dem schwarzen Anzug regelmäßig den Charakter einer typischen Berufskleidung. Im Streitfall hat der Kläger demgegenüber selbst vorgetragen, dass der in der dienstlichen Bekleidungsvorschrift vorgeschriebene schwarze Anzug ein uniformes und festliches Erscheinungsbild des gesamten Orchesters gewährleisten solle. Mit der herausgehobenen Position des Klägers als Solo-… innerhalb des Orchesters hängt die Bekleidungsvorschrift daher nicht zusammen. [...]

Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, so dass auch die monatliche Zahlung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.

Gericht:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.07.2016 - 8 K 3646/15 E

FG Münster
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