Mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG) sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Bedeutet dies, dass Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können?

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Angestellte und hatte auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für ca. 7.000 €) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet.

Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 €, Krankheitskosten ca. 660 €) machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die - so das Finanzamt - allenfalls als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 €) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite. Dagegen erhob die Klägerin beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage.

Das Urteil

Die Klage blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) "sämtliche Aufwendungen" ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten.

Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016 - 1 K 2078/15

FG RLP
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