Konkret ging es um die Frage, ob ein Nissan Navara King Cab, Typ D 40 kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) einzustufen ist. Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung würden deutlich überwiegen, so der Halter.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke Nissan Navara King Cab, Typ D 40. Das Fahrzeug ist verkehrsrechtlich als Lkw (offener Kasten) mit der Klassifizierung N1 zugelassen. Es handelt sich um einen Pickup mit Eineinhalbkabine und offener Ladefläche. Die rundum verglaste Fahrerkabine ist in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt. Fahrer- und Beifahrertür sind vorne, die rückwärtigen Türen sind hinten angeschlagen (sog. Doppeltüren).

Die der Personenbeförderung dienende Fläche beträgt 2,36 qm, die Ladefläche 2,9 qm. Der Wagen hat 4 Sitze, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind. Sein Leergewicht beträgt 1.970 kg, das zulässige Gesamtgewicht 3.110 kg. Er erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h. Das Fahrzeug wurde als Pkw eingestuft und entsprechend besteuert.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 8 K 1038/13 Verk)

Die Klage, mit der der Kläger die Besteuerung als Lkw begehrte, hatte keinen Erfolg. Es handelt sich bei dem Fahrzeug des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw und nicht um ein "anderes Fahrzeug" i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG, insbesondere nicht um einen Lkw. Für das KraftStG ist der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Pkw, wie er in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten ist, maßgebend (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 01.10.2008 II R 63/07, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2009, 20).

Pkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes seien solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind, so das Urteil des FG Düsseldorf (Az. 8 K 1038/13 Verk). Dabei müsse anhand der objektiven Beschaffenheit des Kfz unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, ob es nach Bauart und Ausstattung der Beförderung von Personen dient oder zur Beförderung von Gütern (dann Lkw) bestimmt ist. Für die Einstufung seien folgende Merkmale relevant: Zahl der Sitzplätze, Größe der Ladefläche, zulässige Zuladung, Sicherheitsgurte, Verblechung der Seitenfenster, Beschaffenheit von Karosserie und Fahrgestell, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, äußeres Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers.

Unter Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Merkmale handele es sich beim Nissan Navara King Cab D 40 um einen Pkw. Dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung bestimmt und geeignet ist, sprächen folgende Umstände: Die Ladefläche sei zwar groß, überwiege die der Personenbeförderung dienende Fläche aber nur unwesentlich. Die Zuladungsmöglichkeit von 36,65% des zulässigen Gesamtgewichts sei eher gering und typisch für einen Pkw. Der Wagen verfüge über 4 Sitze und Sicherheitsgurte; die Fahrzeugkabine sei rundum verglast. Auch das äußere Erscheinungsbild mit den Doppeltüren, die Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit entsprächen der eines Pkw.

Gericht:
Finanzgericht  Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 - 8 K 1038/13 Verk

FG Düsseldorf
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