Ein "Reichsbürger" streitet mit dem Finanzamt um die Erstattung von Steuerbeträgen aus Anlass der behaupteten fehlenden Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und der behaupteten Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes. Das Finanzamt handele ohne Rechtsgrundlage, auch das angerufene Gericht besitze keine Legitimation.

Der Sachverhalt

Zur Begründung führte der sogenannte "Reichsbürger" (Kläger) an, die Organe und Behörden der Bundesrepublik Deutschland seien handlungsunfähig. Das Grundgesetz (GG) sei nach den Forderungen der Alliierten niemals ratifiziert worden. Durch die Aufhebung des Art. 23 GG im Zuge der Wiedervereinigung sei das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erloschen.

Das beklagte Finanzamt handle gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrundlage. Selbst das angerufene Gericht besitze keine Legitimation. Er habe nur vorsorglich zur Fristwahrung Klage eingereicht, um mit dem Finanzamt über die Rechtsgrundlagen weiter verhandeln zu können.

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 6 K 134/08)

Die Einwendungen des Klägers sind abwegig, so das Urteil (Az. 6 K 134/08) des Hessischen Finanzgerichts. Es bestehen keine Zweifel, dass das GG auch nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch fortbesteht und als solches Grundlage für die Verabschiedung von Steuergesetzen sein kann (BFH vom 28.04.2010 - VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).

Nichts anderes gilt hinsichtlich der sonstigen vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Es ist zwar zutreffend, dass das Deutsche Reich weder mit der Kapitulation im Jahre 1945 noch aus Anlass der Ausübung fremder Staatsgewalt durch die Alliierten untergegangen ist. Das Deutsche Reich besitzt Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht "Rechtsnachfolger" des deutschen Reiches, sondern als Staat mit dem im Jahre 1871 gegründeten deutschen Staat identisch bzw. (in Hinblick auf die räumliche Ausdehnung) teilidentisch (BVerfG vom 31.07.1973 - 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1). An dieser Subjektidentität hat sich durch das Inkrafttreten des GG nichts geändert.

Diese ist vielmehr durch das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG) und der damit verbundenen Identität des Staatsvolkes als Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates dokumentiert worden (BVerfG vom 21.10.1987 - 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137 unter C. I. 3. b.).

Selbst im Falle der Annahme der behaupteten "Legitimationslücke" seitens des Verfassungsgebers bzw. des Fehlens eines plebiszitären Legitimationsaktes könnte dies nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des GG außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen (BFH vom 21.02.2002 - VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; BFH vom 28.04.2010 - VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).

Das Umsatzsteuergesetz als solches ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Es kann insbesondere dahinstehen, ob Teile des Umsatzsteuergesetzes (z. B. § 27b UStG) gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, da dieser Umstand noch nicht zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes führen würde (BFH vom 09.01.2009 - V B 23/08, BFH/NV 2009, 801).

Anzumerken ist, dass der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Die Einwendungen des Klägers zur Befangenheit sämtlicher Spruchkörper des Hessischen Finanzgerichts waren rechtsmissbräuchlich und als Ablehnungsgesuch unulässig.

Gericht:
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.09.2010 - 6 K 134/08

Hessisches FG
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