Umzugshilfe absetzbar - Alle Ausgaben, die ein Immobilieneigentümer im Zusammenhang mit Vermietung oder Verpachtung seines Objekts tätigt, sind dem Grundsatz nach unter der Rubrik "Werbungskosten" steuerlich abzusetzen. Dazu können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch Abstandszahlungen an ehemalige Mieter zählen.

Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 8 K 155/00

Der Fall: In einem Mehrparteienhaus standen grundlegende Änderungen bevor. So wollten die Eigentümer einige Wohnungen sanieren und zu diesem Zweck die Mieter mit finanziellen „Umzugshilfen“ dazu bewegen, auf weitere Rechtsmittel zu verzichten und schnell auszuziehen. In ihrer Steuererklärung machten die Eigentümer diese Zahlungen als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies teilweise – mit der Begründung, einige der Räume seien anschließend vom Antragsteller selbst genutzt worden. Deswegen verbiete sich eine steuerliche Anerkennung. Die Eigentümer erwiderten, zum fraglichen Zeitpunkt, also bei der Vereinbarung und Auszahlung der „Umzugshilfen“ an die Mieter, sei der spätere Eigenbedarf noch gar nicht geplant gewesen.

Das Urteil: In der Hauptsache gehe es bei der Anerkennung von Werbungskosten darum, ob objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und der Vermietung zu erkennen sei, stellten die Richter fest. Es sei unbestritten, dass auch „nachträgliche“ Werbungskosten entstehen könnten, die erst im Laufe der Kündigung oder danach fällig werden. So müsse man das auch in diesem Fall sehen. Die Tatsache, dass die Eigentümer später selbst einige der Räume bezogen hätten, sei nicht ausschlaggebend. Denn alle Prozess- und Räumungskosten fielen noch in den Bereich der ursprünglichen Vermietung.

Quelle: Infodienstes Recht und Steuern der LBS
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