Ein SM-Studio in einer vermieteten Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte "Beherbergung" nicht aus. Selbst wenn die Gäste zweimal am Tag Sex hätten, bliebe noch genügend Zeit, um die "normalen Räumlichkeiten" der Wohnung zu nutzen, so der Kläger.

Der Sachverhalt

Im Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die aus aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Küche und Bad (insgesamt ca. 70 qm) besteht. Zusätzlich gibt es zwei weitere Räume (insgesamt ca. 30 qm), von denen der eine im Stil eines Bondage-, Sado-Maso (BDSM) Studios eingerichtet ist und der andere aufgrund seiner Ausstattung (z.B. Gynäkologenstuhl) als "Behandlungszimmer" dienen kann.

Die Tätigkeit des Klägers beschränkt sich auf die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten. Darüber hinausgehende Leistungen (z.B. Vermittlung von Sex-Partnern, Animation bzw. Anleitung zu bestimmten Sexpraktiken, Getränkeverkauf o. ä.) erbringt der Kläger nicht.

Das Finanzamt ist im Anschluss an eine Betriebsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten für bestimmte sexuelle Praktiken im Vordergrund stehe und die Beherbergung damit nicht charakterbestimmend sei. Damit ist streitig, ob der ermäßigte Steuersatz von 7% für kurzfristige Beherbergungsumsätze auf die vom Kläger vermietete Ferienwohnung Anwendung findet. Der Kläger argumentiert, dass der überwiegende Teil der Ferienwohnung (70 qm) den Gästen für reine Beherbergungs- und Übernachtungszwecke zur Verfügung gestanden habe. Die klassische Nutzung der Ferienwohnung sei durch die Nutzung der beiden "speziellen Räumlichkeiten" nicht in den Hintergrund getreten. Wissenschaftliche Studien hätten belegt, dass der "Durchschnitts-Geschlechtsverkehr" ca. 15 Minuten dauere. Selbst wenn seine Gäste zweimal am Tag (also durchschnittlich ca. 30 Minuten) Sex hätten, bliebe ihnen immer noch genügend Zeit, um die "normalen Räumlichkeiten" der Wohnung zu nutzen.

Das Finanzamt argumentiert, dass entscheidend sei, dass die teilweise Nutzung der Wohnung zur Beherbergung durch die vorrangig beabsichtigte Nutzung der "speziellen Räumlichkeiten" für bestimmte sexuelle Vorlieben verdrängt werde. Damit stehe die Nutzung der Räumlichkeiten für diese speziellen Praktiken klar im Vordergrund. Die Internetseite des Klägers ziele mit dem Slogan "Lust und Leidenschaft, Sinnlichkeit und Ekstase sowie Erotik und Geborgenheit" ganz gezielt auf Kundschaft ab, die die Räumlichkeiten auch in dieser Absicht nutzen wollten. Ob tatsächlich auch entsprechende Handlungen vollzogen würden, sei unerheblich.

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 5 K 358/13)

Der 5. Senat hat entschieden, dass die Überlassung der beiden "besonderen Räumlichkeiten" nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte der Senat antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.

Der Argumentation des Beklagten, dass die teilweise Nutzung der Wohnung zur Beherbergung durch die vorrangig beabsichtigte Nutzung der "speziellen Räumlichkeiten" für bestimmte sexuelle Vorlieben verdrängt werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Rechtsgrundlagen:
§ 12 Abs 2 Nr 11 UStG

Gericht:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2014 - 5 K 358/13

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