Viele Menschen träumen davon, nur die wenigsten machen es wahr. Wenn man sich aber tatsächlich zum Leben und Arbeiten auf einem anderen Kontinent entschlossen hat, dann darf man nicht auf die Unterstützung des deutschen Fiskus vertrauen. Umzugskosten sind nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS selbst dann nicht als Werbungskosten abzusetzen, wenn der Betroffene eines Tages zurückkehren und sich beruflich verbessern will.

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen I R 59/05

Der Fall: Ein in der Bundesrepublik lebendes Ehepaar beschloss, sich in Australien niederzulassen. Der Mann sollte dort nicht für einen deutschen, sondern für einen einheimischen Arbeitgeber tätig sein. Trotzdem war der Steuerzahler der Meinung, die erheblichen Ausgaben für den Umzug (anfangs waren rund 24.000 Euro gefordert) als vorweggenommene Werbungskosten beim Fiskus geltend zu machen. Die Begründung: Schließlich habe man nicht vor, dauerhaft in Australien zu bleiben. Statt dessen wolle man in die Heimat zurückkehren - und beim hiesigen Arbeitgeber seien die beruflichen Chancen wegen des Auslandsaufenthalts dann deutlich größer. Es könne also keine Zweifel daran geben, dass es sich hier um Werbungskosten handle. Der Fiskus widersprach dieser Ansicht. Zunächst einmal - und das sei entscheidend - dienten die Ausgaben dazu, dem Steuerzahler die Tätigkeit in Australien zu ermöglichen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof schloss sich weitgehend dem Finanzamt an. Zu Recht könnten Werbungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer eingehen, wenn sie wirtschaftlich mit Einkünften zusammenhingen, die erst künftig in Australien erzielt werden sollen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass manche der geltend gemachten Ausgaben unstrittig noch während des Aufenthalts in der Bundesrepublik entstanden seien. Wenn der Kläger in seinem Vortrag daran erinnere, dass die Auslandstätigkeit ja nach einer Rückkehr beruflich für ihn von Vorteil sein werde, dann sei das „allenfalls ein mittelbarer und entfernter Zusammenhang“ und reiche nicht aus, um Werbungskosten zu begründen.

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