Bundestag und Bundesrat haben am 07. Juni 2013 die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Darin wurde nicht nur der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung von ursprünglichen sechs Jahren auf nun besten Falls drei Jahre verringert.

Insolvenzrechtsreform: Steuerschulden die aus einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) rühren, sind zukünftig von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Bundestag und Bundesrat haben am 07. Juni 2013 die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Darin wurde nicht nur der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung von ursprünglichen sechs Jahren auf nun besten Falls drei Jahre verringert. Von besonderer Brisanz ist die Erweiterung der von der Restschuldbefreiung ausgeschlossenen Verbindlichkeiten auf Steuerschulden. Gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Selbstanzeige-Welle wird diese Gesetzesänderung für viele Steuerhinterzieher weitreichende Konsequenzen haben. Die Neuregelung soll im Sommer 2014 in Kraft treten.

Köln, 13. Juli 2013

Das Umfeld für Steuerhinterzieher wird nun auch im Falle eines Insolvenzverfahrens rauer. Bisher waren Steuerschulden, die aus einer Steuerhinterziehung stammen im Falle eines Insolvenzverfahrens nicht grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. In der Folge hatten sich betroffene Steuerhinterzieher nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht nur von ihren „normalen“ Verbindlichkeiten, sondern auch von allen Steuerverbindlichkeiten befreit. Ausnahmen galten nur dann, wenn die mit Insolvenzsachen wenig vertrauten Finanzämter rechtzeitig einen Antrag beim Insolvenzgericht stellten, um die Restschuldbefreiung auf Steuerschulden zu verhindern. In der Praxis wurden entsprechende Anträge nur selten gestellt.

Dies wird sich mit In-Kraft-Treten der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform ändern. Nach dem Wortlaut der Neuregelung sind Steuerschulden, die mit Steuerhinterziehung zusammenhängen von der Restschuldbefreiung ausdrücklich ausgenommen. Steuerhinterziehern droht also zusätzliches Ungemacht, wenn sie die Steuernachzahlungen nicht leisten können und Insolvenz anmelden müssen.

Rechtsanwalt/Steuerberater/Dipl. Finw. (FH) Lars Kelterborn sagt: Die Verschärfung der Regeln zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung werden von der Öffentlichkeit positiv aufgenommen werden. Der wirtschaftliche Nutzen für die Allgemeinheit bleibt abzuwarten. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Aussicht auf Restschuldbefreiung auch für Steuerhinterzieher der wichtigste Baustein für einen wirtschaftlichen Neuanfang war. Dieser wichtige Baustein fällt nun weg.

Unter die Neuregelung fallen auch Steuerschulden aus unwirksamen weil verspäteten / unvollständige Selbstanzeigen. Dies gilt jedoch einschränkend nur, wenn der Steuerhinterzieher rechtskräftig verurteilt wird. Hier gelten im Steuerstrafrecht besondere Spielregeln. Die meisten Steuerstrafverfahren werden derzeit bei einer kompetenten anwaltlichen Vertretung ohne Gerichtsverhandlung gegen eine Geldauflage eingestellt. Es kommt nur sehr selten zu einer Verurteilung. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung in Zeiten chronischen Personalmangels zukünftig mehr Steuerstrafverfahren vor einem Richter anklagen werden.

Die Neuregelung wird aller Voraussicht nach am 01. Juli 2014 in Kraft treten. Sie gilt für alle Insolvenzanträge, die nach dem 01. Juli 2014 gestellt werden.

Ingo Heuel, Rechtsanwalt

Bildmaterial und weitere rechtliche Hinweise erhalten Sie unter: www.lhp-rechtsanwaelte.de

Informationen über die Autoren:

Ingo Heuel (Partner Steuerstrafrecht)
Theodor-Heuss-Ring 14
50668 Köln
Telefon: +49 – 221 - 3909770
Telefax: + 49 – 221 - 3909333
www.lhp-rechtsanwaelte.de
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Über die Kanzlei:
LUXEM HEUEL PROWATKE – Rechtsanwälte / Steuerberater / Fachanwälte für Steuerrecht in Köln
Wir beraten unsere Mandanten seit fast zwei Jahrzehnten im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Die Mehrheit unserer Anwälte sind ehemalige Finanzbeamte. Ein Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei ist das Steuerstrafrecht und die Beratung im Zusammenhang mit Selbstanzeigen.

Ähnliche Urteile:

Ein Angeklagter hinterzog Steuern von insgesamt 1,1 Mio. Euro und wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben. Urteil lesen

Können Eltern ihre Steuerschulden nicht begleichen, müssen Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden. Urteil lesen

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Urteil (Az. 2 Ca 1793 a/13) entschieden, dass eine rechtswidrige Abrechnungspraxis zur Erhöhung des Nettoeinkommens eine Kündigung rechtfertigen kann. Dies gilt auch, wenn in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten gehandelt wird. Urteil lesen

Nach Urteil des VG Berlin kann einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de