23.02.2009 - Der Staat zeigt sich häufig großzügig, wenn Bürger in ihrer Immobilie Asbestsanierungen durchführen müssen – vor allem dann, wenn von der Kunstfaser erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Hausbewohner ausgehen. Etwas anders liegt der Fall, wenn jemand rein vorsorglich einschreitet und anschließend die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt haben möchte.

Das ließ die Steuerjustiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht zu.

Der Fall: Der Eigentümer eines rund 30 Jahre alten Einfamilienhauses entschloss sich, die darin befindliche, asbesthaltige Nachtstromheizung durch eine Ölzentralheizung zu ersetzen. Die insgesamt investierten rund 8.000 Euro machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Schließlich werde seit langem in den Medien und durch Behörden immer wieder darauf hingewiesen, wie gefährlich Asbestprodukte für den Menschen sein können. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Ausgabe trotzdem nicht an. Es wies darauf hin, dass die Gesundheitsgefahren in der konkreten Situation nach Einschätzung von Fachleuten relativ gering seien. Es liege außerdem nahe, dass er die Nachtstromheizung mehr aus wirtschaftlichen denn aus gesundheitlichen Gründen austauschen wollte.

Das Urteil: Nach mindestens 20 Jahren im Einsatz, so die Richter, könne man tatsächlich von einem technischen und wirtschaftlichen Verbrauch dieser Heizung sprechen. Deswegen habe man "erhebliche Bedenken", ob hier überhaupt eine außergewöhnliche Aufwendung vorliege. Über kurz oder lang wäre der Hauseigentümer nach Ansicht des Gerichts sowieso nicht darum herum gekommen, sich für eine neue Heizung zu entscheiden. Auch das Asbest-Argument überzeugte nicht: "Im Streitfall fehlt es am Nachweis, dass der Kläger die Nachtstromheizung aus unabweislichen gesundheitlichen Gründen beseitigen musste."

Finanzgericht des Saarlandes, Aktenzeichen 1 K 124/00
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