Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, wenn die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist, so das Urteil des Finanzgerichts Köln.

Wie das Finanzgericht Köln mit Urteil entschied, lese die Autorin nicht nur aus ihrem Buch. Mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung transportiere sie die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Dabei bediene sie sich des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

Der Sachverhalt

Im folgenden Fall ist die Klägerin Autorin und erzielte Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19%. Lesungen eines Buchautors entsprächen nicht den Anforderungen eines Theaters, nämlich der szenischen Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens. Bei einer Lesung gehe es vielmehr in erster Linie darum, den Inhalt eines Buches bekannt zu machen und die Neugier zu wecken, das Buch zu kaufen und zu lesen. Die Lesungen seien weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen.

Die Entscheidung

Dem folgte der 12. Senat nicht und gewährte die Steuerermäßigung. Die Klägerin lese nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

Aus dem Urteil geht hervor:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG auf sieben Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Die Klägerin erbringt als ausübende Künstlerin eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung.

Der Begriff des ausübenden Künstlers entstammt dem Urheberrecht und zwar auch dem internationalen Urheberrecht. Nach der Legaldefinition in § 73 UrhG ist ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 4.11.2008, 7 K 2310/06 B, EFG 2009, 156; Urteil FG Düsseldorf vom 27.1.2010, 5 K 1072/08 U, EFG 2010, 1079). Die Klägerin bietet hier ihr literarisches Werk auf andere Weise, nämlich in Form einer Lesung, dar.

Die Darbietung ist einer Theatervorführung vergleichbar.

Die Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine "Unterhaltungsshow" ebenfalls eine Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2011, XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798 m.w.N.).

Die Lesungen der Klägerin sind als Kleinkunst einzuordnen.

Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 12 K 1967/11

Quelle: FG Köln
Rechtsindex - Recht & Urteil

Ähnliche Urteile:

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von gebrauchten Gegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. Urteil lesen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil entschieden, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer- Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist. Urteil lesen

Mit Urteil hat der BFH entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19%) unterliegen. Anders sieht das bei Lieferungen von Standardspeisen aus. Urteil lesen

Rechtsinfo - Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Lieferung außer Haus Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de