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Fassadensanierung bei vermieteten und zugleich selbst genutztem Haus
Der Fall: Ein Ehepaar aus Niedersachsen beschloss, an seiner Immobilie eine aufwändige Renovierung durchführen zu lassen. U. a. ging es dabei um eine verbesserte Wärmedämmung am Giebelbereich im Dachgeschoss. Dieser Effekt wurde durch die Anbringung von Sperrholz- und Dämmplatten erreicht. Diese Arbeiten verschlangen insgesamt rund 15.000 Euro. Die Steuerzahler machten den gesamten Betrag als Werbungskosten geltend, was aber das zuständige Finanzamt nicht akzeptieren wollte. Nur 6.000 Euro seien anrechenbar, ließen die Beamten wissen. Für den Rest müssten die Eigentümer aufkommen, da sie schließlich 60 Prozent der Wohnfläche des gesamten Hauses selbst nutzten. Der anschließende Streit zwischen Steuerzahlern und Fiskus durchlief zwei Gerichtsinstanzen.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs machten deutlich, dass in diesem Fall zwischen dem vermieteten und dem selbstgenutzten Teil des Hauses getrennt werden könne. Sie entschieden, dass die Ausgaben für die Dämmung in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar seien. Die Arbeiten an der Fassade könnten ausschließlich der Mietwohnung im Dachgeschoss zugeschrieben werden – selbst dann, wenn dadurch auch ein gewisser Schutz für das gesamte Gebäude bewirkt werde. "Es kann keinen Unterschied machen", urteilten die Richter, "ob die entsprechenden Maßnahmen innerhalb oder außerhalb der Wohnung durchgeführt worden sind."
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 43/06
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