Wie unromantisch, wird sich manch Verliebter denken. Tatsache ist aber: Die Eheschließung hat weitreichende steuerliche Folgen, die sich positiv auf die Finanzen der Frischvermählten auswirken können. Was sich mit dem "Ja-Wort" finanziell ändert...

Ein Beitrag der ARAG Experten

Ehegatten-Splitting: Ehepaare haben nach dem Ja-Wort die Wahl, ob sie ihre Einkommen weiterhin getrennt versteuern wollen oder das sog. Ehegatten-Splitting wählen. Ehegatten-Splitting bedeutet: Beide Ehepartner werden steuerlich gemeinsam veranlagt, d.h. das Ehepaar wird gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Dabei werden alle Einkünfte, die von den Eheleuten erzielt wurden, zusammengerechnet. Dieses Gesamteinkommen wird dann halbiert und die Hälfte von jedem Ehepartner fiktiv versteuert.

Das lohnt sich allerdings nur, wenn einer der Ehepartner ein höheres Einkommen erzielt als der andere. Denn nur dann wird der besser verdienende Ehepartner durch das Splitting bei der progressiv ansteigenden Besteuerungskurve günstiger eingestuft als er das mit seinem tatsächlichen Einkommen würde. Die Steuerersparnis ist also umso größer, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Frischvermählten ist. Verdienen beide etwa gleich viel, bietet das Splitting-Verfahren dagegen keinen Vorteil.

Wahl der Steuerklassen

Außerdem können Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, beim Finanzamt wählen, ob sie beide nach Steuerklasse IV besteuert werden wollen oder ob der Besserverdienende in Steuerklasse III und der geringer Verdienende in Steuerklasse V eingestuft wird. Verheiratete, die die steuerreduzierende Wirkung des Ehegatten-Splittings nutzen möchten, können sich zudem für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor entscheiden.

Die Wahl der Steuerklasse hat allerdings nur Auswirkungen auf die monatlich vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer - also auf die Frage, wie viel vom Monatslohn übrig bleibt. Die Höhe der Jahressteuerschuld ändert sich dadurch nicht. Ein Wechsel der Steuerklasse kann im Laufe eines Jahres grundsätzlich nur einmal beim zuständigen Finanzamt beantragt werden - und zwar spätestens bis zum 31. November.

Praxistipp

Das Einkommenssteuergesetz sieht die Zusammenveranlagung als Regelfall vor. Das bedeutet: Machen Sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt automatisch die gemeinsame Veranlagung. In die Vorteile des Ehegatten-Splittings kommen Sie bereits für das komplette Jahr, in dem Sie heiraten – auch wenn Hochzeitstermin erst der 31.12. ist. Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter https://www.abgabenrechner.de/ekst/? ein Berechnungstool, mit dem Sie ausrechnen können, wie hoch Ihre Einkommenssteuer mit und ohne Anwendung des Splittingtarifs ist. Außerdem hält das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zum Download bereit, in dem Sie hilfreiche Erläuterungen zur Steuerklassenwahl und Tabellen finden, denen Sie entnehmen können, welche Steuerklassenkombination für Sie die günstigste ist: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Lohnsteuer/003__a,property=publicationFile.pdf.

Versicherungen

Bei vielen Versicherungen reicht nach der Heirat eine Police für beide Partner völlig aus: Dies gilt beispielsweise für die private Haftpflichtversicherung, die die Ehepartner im Schadensfall gegen hohe finanzielle Forderung absichert. Hatten hier beide Partner vor der Heirat eine eigene Police, kann der neuere der der beiden Verträge außerordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für die Hausratversicherung: Auch hier besteht für den zuletzt abgeschlossenen Vertrag ein Kündigungsrecht. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass beim weiterlaufenden Vertrag durch den jetzt größeren Haushalt keine Unterversicherung entsteht.

Auch bei einer Rechtsschutzversicherung reicht eine Police für bei Ehepartner aus; der neuere Vertrag kann auch hier gekündigt werden. Aber Vorsicht: Beim Verkehrsrechtsschutz muss geprüft werden, ob die Police für das Fahrzeug oder für den Fahrer gilt. Handelt es sich um eine Fahrer-Rechtsschutzpolice, muss der Ehepartner noch mitversichert werden, bei einer Fahrzeug-Police ändert sich nichts.

Quelle: ARAG AG
Ähnliche Urteile:

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de