Das Finanzgericht München hat mit Urteil die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für die Einlagerung von Möbeln abgewiesen. Einlagerungskosten stellen keine existenziell notwendigen privaten Aufwendungen dar.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann zogen im April 2005 nach England und bewohnten dort ein großes Haus. Dieses sei mit einer Einbauküche ausgestattet gewesen. Aufgrund der unterschiedlichen Stromversorgung konnte man die in Deutschland gekauften Elektrogeräte nicht in England nutzen. Die Geräte und Möbel des früheren Hausstandes wurden deshalb für eine beabsichtigte spätere Rückkehr nach Deutschland eingelagert. Bis zum 31. März 2007 hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in England und zog ab April 2007 mit dem Beginn einer neuen Tätigkeit zurück nach Deutschland.

Während das Finanzamt die erklärten Mehraufwendungen aus der Führung eines doppelten Haushalts zum Abzug zuließ, berücksichtigte es die Aufwendungen für die Einlagerung in Höhe von 1.313,20 EUR nicht, weil es keinen hinreichenden Zusammenhang mit der doppelten Haushaltführung erkennen konnte. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage den Abzug der Einlagerungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung, hilfsweise den Abzug des Zeitwerts der eingelagerten Gegenstände als außergewöhnliche Belastung.

Die Entscheidung

Die "Einlagerungsaufwendungen", so heißt es in der Urteilsbegründung, seien rein privat motiviert, weil sich das Paar lediglich für den Fall einer Rückkehr die erneuten Anschaffungskosten sparen wolle. Ein doppelter Haushalt wurde durch die Einlagerung nicht begründet.

Keine außergewöhnliche Belastung

Aus dem Urteil: [...] Ein Ansatz der Einlagerungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet schon deshalb aus, weil die Einlagerungskosten keine existenziell notwendigen privaten Aufwendungen darstellen (vgl. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 1). Steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG). Das ist bei den Einlagerungskosten ohnehin nicht der Fall, die auch unter der Zumutbarkeitsgrenze des § 33 Abs. 3 EStG lägen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, woraus sich die Übrigen Voraussetzungen ergeben sollen; auch der Vortrag der Klägerin ist insoweit unsubstantiiert.

Eine finanzielle Belastung ist den Klägern nur bei der Anschaffung der später eingelagerten Möbel, also zu privaten Konsumzwecken entstanden. Dass die Geräte zeitweise nicht am Hauptwohnsitz England genutzt werden konnten oder den Klägern ein Transport der Möbel nach England zu aufwendig war, beruht auf einer fehlgeschlagenen Konsumentscheidung bzw. den selbstbestimmten privaten Entscheidungen, einerseits den Wohnsitz und den Arbeitsort zu verlagern und im Übrigen die Möbel nicht zu veräußern oder mitzunehmen. Es lag kein unabwendbares Ereignis zu Grunde, wie es § 33 EStG nach std. Rechtsprechung fordert. Schließlich ist der Wert der Möbel im Vermögen der Kläger auch nach Einlagerung vorhanden, eine Realisation des Wertes durch Verkauf somit jederzeit möglich [...]

Gericht:
Finanzgericht München, Urteil vom 11.05.2010 - 8 K 461/10

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