Eine starke Sehkrafteinschränkung machte die Anschaffung eines kontraststarken Fernsehgerätes zwar notwendig, aber die Aufwendungen können nicht als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehöre zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 verschiedene Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Ein Teilbetrag in Höhe von rd. 650.-€ fiel auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts. Die Anschaffung begründete der Kläger damit, dass seine Ehefrau an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Fernsehen sei nur mit einem kontraststarken TV-Gerät möglich und die Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen.

Das Finanzamt sah die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgerätes als keine außergewöhnlichen Belastungen und lehnte ihre steuerliche Berücksichtigung ab. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit sei nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest geführt worden, außerdem liege keine wirtschaftliche Belastung vor, wenn durch die Aufwendungen - wie im Streitfall - ein Gegenwert geschaffen worden sei.

Mit seiner bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage legte der Kläger augenfachärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich eine "Visusminderung" von 80% ergab.

Die Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Ziel der Vorschrift der außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Dagegen seien aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien.

Einrichtungsgegenstände eines modernen Haushalts


Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehöre zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählten deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen würden. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handele, ändere nichts.

Konstraststarke TV Geräte sind keine gesonderte Fernsehgerätekategorie


Es sei davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen würden. Auch wenn man davon ausginge, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig gewesen sei, ändere das nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zudem handele es sich bei einem Fernsehgerät - anders als bei einer Brille oder einer Prothese - um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein könne und dementsprechend marktgängig sei.

Soweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in bestimmten Fällen von der Anwendung der sogenannten Gegenwertslehre abgesehen habe, gebiete das hier schon deswegen kein anderes Ergebnis, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, inwieweit ihm durch den Austausch seines alten Fernsehgerätes ein Vermögensverlust entstanden sein könnte. Auf die Frage, ob ein amtsärztliches Attest notwendig gewesen sei, komme es hiernach nicht mehr an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Gericht:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 - 2 K 1855/10

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