München/Berlin (DAV). Errichtet eine Stadt eine öffentliche Toilette in der Nähe des von ihr betriebenen Wochenmarktes, kann sie die Aufwendungen nicht von der Steuer absetzen. Sie kann sie auch nicht als Betriebsausgaben für den Marktbetrieb angeben, entschied der Bundesfinanzhof am 7. November 2007 (AZ: I R 52/06), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Eine Stadt wollte die Kosten für die Errichtung einer Toilette in der Nähe eines von ihr betriebenen Wochenmarktes und die Unterhaltskosten als "Betriebsausgaben" von der Steuer absetzen. Zur Begründung führte sie an, dass die Toilettenanlage während der Marktzeit auch von den Marktbeschickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam.

Der Bundesfinanzhof hingegen deklarierte den Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage als hoheitliche Aufgabe der Stadt. Daher könne diese nicht dem "Betriebsvermögen" zugeordnet werden, welches Voraussetzung wäre, die Aufwendungen für die Toilettenanlage auch als Betriebskosten angeben zu können. Dass die Toilettenanlage auch von den Marktbeschickern und Marktbesuchern genutzt werde, sei lediglich ein vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit.

Im Steuerrecht ergeben sich vielfältige Ansprüche der Steuerpflichtigen, nicht nur in solchen kuriosen Fällen. Im Zweifelsfall sollte man sich daher an einen im Steuerrecht versierten Anwalt wenden. Diesen benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer
0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de

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