Pilgert ein Pfarrer mit seiner Gemeinde zur Wallfahrt nach Rom, kann er in seiner Steuererklärung diese Ausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Selbst wenn es sich bei der Pilgerfahrt um die übliche touristische Rom-Offerte eines einschlägigen Reiseunternehmens handelt, welches einschließlich der Papstaudienz keine über das normale Programm hinausgehenden ausgesprochen "kirchen-dienstlichen" Ziele anbietet.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, machte der betreffende Pfarrer in seiner Einkommens-Steuererklärung sieben Mal 82 Euro Übernachtungskosten für die einwöchige Pilgerfahrt geltend. Die wollte das zuständige Finanzamt allerdings nicht akzeptieren. Zwar wäre die Teilnahme der von dem Pfarrer geleiteten Gruppe an der Papstaudienz sowie zwei feierlichen Gottesdiensten aus theologischer Sicht ein entscheidender Bestandteil der Wallfahrt gewesen. Doch sei eine Papstaudienz auch ohne beruflichen Bezug für einen gläubigen Katholiken - und nicht nur diesen - ein Ereignis, das eher im sehr persönlichen Bereich liegende Gefühle und Interessen berühre. Insofern habe die Verfolgung privater Glaubensinteressen den Schwerpunkt der Reise gebildet. Weder der Dienstherr, der die Fahrt zwar genehmigt habe, noch die Pfarrgemeinde waren an den Reisekosten beteiligt.

Die Entscheidung

Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. "Es gehört zum dienstlichen Aufgabenbereich eines Pfarrers, seiner Gemeinde angehörende Pilger auf ihrer Reise nach Rom geistlich zu betreuen", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).  Hat er dazu - wie in diesem Fall - die entsprechende bischöfliche Genehmigung, ist seine Situation mit der eines Lehrers auf Klassenfahrt vergleichbar. Und der könnte sehr wohl in einer solchen Situation seine Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Zumal die seelsorgerische Tätigkeit eines Geistlichen unterwegs auf einer Pilgerfahrt nicht anders zu bewerten ist als sein sonstiger Glaubens-Dienst in der Pfarrei vor Ort.

Gericht:
BFH, 09.12.2010 - VI R 42/09   

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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