Das Finanzgericht Stuttgart hat die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Betriebsausgaben als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig.

Der Sachverhalt

Der mit einem historischen Kennzeichen ("H") zugelassene Oldtimer wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Die Entscheidung

Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als "ähnlichen Zweck" an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug bietet nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, ist aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Gerichts ist es geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Inzwischen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. I B 42/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.

Gericht:
Finanzgericht Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2011, Az. 6 K 2473/09)

Pressemitteilung Finanzgericht Stuttgart  Nr. 3/2011 vom 18. April 2011
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