Urteil: Wer eine Internetdomain verkauft muss keine Steuer zahlen, wenn der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und kein gewerblicher Handel vorliegt.

Der Sachverhalt:

Der klagende Domainverkäufer hat sich 1999 bei der DENIC eine Internetdomain registrieren lassen und diese zwei Jahre später für 15.000 DM verkauft. Darin sah das Finanzamt eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung. Denn der Domainverkäufer habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet.

Die Entscheidung:

Dieser Argumentation folge das Finanzgericht Köln nicht. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren.

Einnahmen werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen (§ 2 Absatz 1 EStG). Da der Verkauf einer Internetdomain im Urteilsfall nicht als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern war, der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten nicht vorlag, hatte eine Besteuerung zu unterbleiben.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Revision zum BFH zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist.

Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.04.2010 (8 K 3038/08)

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