Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft veranlagt werden darf, wenn beide noch anderweitig verheiratet sind. Das Paar hatte argumentiert, dass eine Bedarfsgemeinschaft zweier Partner voraussetze, dass diese grundsätzlich gemeinsam die Ehe eingehen könnten.

In einem weiteren Fall klagt wieder ein "Reichsbürger" auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordung (HLKO). Das deutsche Reich sei mit der militärischen Kapitulation 1945 nicht untergegangen und bestehe fort. Einen Friedensvertrag gebe es nicht und da Deutschland besetztes Gebiet sei, sei die HLKO in vollem Umfang aktiv.

Die Mutter einer 15-jährigen Tochter beantragte beim Jobcenter die Kostenerstattung für Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik. Insgesamt erhielt die Tochter 116 Unterrichtsstunden Nachhilfe, wofür die Mutter 2033,00 Euro bezahlte. Das Jobcenter lehnte zu Kostenübernahme ab.

Der Kläger hatte gegenüber dem Versorgungsamt Bremen geltend gemacht, das Deutsche Reich bestehe fort. Deutschland sei "besetztes Gebiet" und er selbst sei Kriegsgefangener. Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung, konkret nach Kapitel II, Art. 7.

Ein langjähriger Hartz-IV-Empfänger begehrte von seinem zuständigen Jobcenter 60.000,00 € Startkapital für die Ausübung eines sog. "Day-Trading mit Index-Futures" als selbständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich 10 Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von min. 80 % Einnahmen in Höhe von 6.400,00 € erzielen zu können.

Geklagt hatte eine Hundehalterin, die ein höheres Arbeitslosengeld (ALG) II wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ihres Hundes verlangte. Ihrer Auffassung nach müsse man die Beiträge vom Einkommen absetzen können, um so ein höheres ALG II zu erhalten.

Ein SGB-II Leistungsbezieher (Hartz-IV) wehrt sich gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Der Verpflichtung, sechs Bewerbungen pro Kalender zu erbringen, kam er nicht nach. Seiner Auffassung nach werde er in Berufe gelenkt, die nicht seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte Arbeitsstelle entsprächen.

Die 76jährige Klägerin bezog seit einigen Jahren Witwenrente. Während eines Urlaubs entschloss sie sich spontan zu einer Eheschließung in einer Wedding Chapel in Las Vegas. Rund 10 Jahre später erfuhr die Rentenversicherung davon und fordert über 70.000€ zurück.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.

Der Kläger war aufgrund einer seelischen Erkrankung nicht in der Lage, ein neues Antragsformular für die Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen an das Jobcenter zurückzusenden. Er verlangt eine rückwirkende Leistung für 5 Monate, da er aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen sei, den Antrag rechtzeitig zu stellen.