Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist.

Der Fall: Der Kläger begehrt vom Jobcenter die Erstattung von insgesamt 605,00 € für Online-Bewerbungen. Er erachtet einen Betrag von 2,50 € pro Bewerbung als angemessen. Dabei seien u.a. auch die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaffungskosten eines PCs zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist der Beruf des Bestatters keine Seltenheit, nur wird kaum darüber gesprochen, was für Verletzungen im Alltag passieren können. Jetzt musste sich allerdings das Landessozialgericht (LSG) damit auseinandersetzen, ob das Verheben beim Umbetten eines Leichnams ein Arbeitsunfall ist.

Eine Rentnerin senkte durch sparsames Verhalten ihre Mietnebenkosten und erhielt eine Kostenerstattungen aus der Jahresabrechnung. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Sozialleistungen. Dagegen wehrt sich die Rentnerin.

Die Klägerin hat auf ihrem rechten Schulterblatt eine weitere Tätowierung anbringen lassen. Damit war sie jedoch nicht zufrieden. Infolgedessen wurde die Klägerin psychisch krank und begehrt die Kostenübernahme einer  Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung.

Die Verrichtung der Notdurft ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Gilt das aber auch im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, in dem sich die WC-Kabinen befinden?

Die Klägerin beantragte beim Sozialamt der beklagten Stadt die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 €. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins bestünde. Lesen Sie im folgenden Beitrag die Entscheidung des Gerichts.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden müssen, die den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen.

Ein junges Paar mit zwei kleinen Kindern beabsichtigten zu heiraten. Da sie jedoch im Bezug von ALG II standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten "Heiratsgeld", für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Behörden und Sozialgerichte Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen müssen, wenn diese offensichtlich nicht den gesetzlichen Unterhaltspflichten entsprechen.