Für einen Hartz-IV-Empfänger, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung - und damit nach der bis 31. März 2011 geltenden Vorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II a.F. einen Betrag von unter 50 Cent - geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis.

Wenn der Bedarf an Haushaltsgeräten bereits gedeckt ist, ist der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu bestreiten. Der Bedarf sei auch gedeckt, wenn die vorhandenen Gegenstände von Dritten zur Mitbenutzung überlassen wurden.

Nach Urteil des Berliner Sozialgerichts sind Jobcenter nicht dazu verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule (hier Waldorfschule) zu übernehmen.

Das SG Chemnitz hat mit Urteil erneut entschieden, dass die Unfallversicherung eines Minderjährigen angemessen ist. Aufgrund seiner geistigen Behinderung besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe.

Nach Urteil des SG Berlin muss das Jobcenter grundsätzlich nicht für Doppelmieten aufkommen, die dadurch entstehen, dass ein altes Mietverhältnis noch ausläuft, während bereits eine neue Wohnung bezogen wurde.

Zur Ausübung seines Umgangsrechts bekam ein Hartz-IV-Empfänger pro Quartal eine Reise in die USA bezahlt, damit er seinen Sohn besuchen kann. Das Gericht hat nun festgestellt, dass nur eine jährliche Besuchsreise angemessen sei.

Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 SGB II haben, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Zwei Männer gerieten zuerst verbal aneinander und nach dem Rauswurf aus einer Disco ging es vor der Türe weiter. Der eine wurde schwer verletzt und begehrt eine Opferentschädigung. Zu Unrecht, denn er habe seine Schädigung wesentlich mit verursacht.

Nahrungsergänzungsmittel sind zwar Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, begründen nach Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen jedoch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II.

Nach Urteil des BSG können Arbeitnehmer, die ergänzend Hartz-IV-Leistungen bekommen, die Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen.