Dies entschied die 13. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die Klage eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers, der die Auffassung vertrat, dieser Lottogewinn dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Er habe schließlich nur gewinnen können, weil er seit dem Jahr 2001 dieses Los halte. Dementsprechend habe er seit dieser Zeit mehr investiert, als er letztendlich als Gewinn herausbekommen habe.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Vielmehr verwies es darauf, dass Glückspielgewinne allgemein als Einkommen qualifiziert werden, wobei Einkommen nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich alles ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen, das, was er vor der Antragstellung bereits hatte.
Keine Vermögensumschichtung
Insbesondere hat die Zahlung der Beiträge für das Los nicht wie z.B. bei dem Verkauf von Wertgegenständen lediglich zu einer Vermögensumschichtung geführt, indem z.B. Wertgegenstände gegen Bargeld ausgetauscht wurden. Die vor dem Bewilligungszeitraum von dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger gezahlten Losbeiträge scheiden ohnehin aus, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits begrifflich nicht mehr zu seinem Vermögen gehört haben. Auch hat er durch die Zahlung der Beiträge nicht im unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang eine andere Vermögensposition erworben. Lediglich die letzte Zahlung war für den jetzigen Gewinn ursächlich.
Das Gericht widersprach auch der Annahme, dass durch die ständige Teilnahme an der Lotterie seine Gewinnchancen erhöht würden. Auch wenn immer die gleiche Losnummer gespielt werde, sei die Gewinnchance vielmehr immer gleich niedrig. Ein zufälliges Ereignis werde nicht wahrscheinlicher, weil es längere Zeit nicht eingetreten sei - so das Sozialgericht.
Selbst für die Zahlung von 15 € in dem Gewinnmonat habe der Kläger nicht unmittelbar eine vermögenswerte Gegenleistung erhalten. Die Gewinnchance sei so niedrig gewesen, dass von einem Vermögenswert nicht gesprochen werden könne. Die Wahrscheinlichkeit für eine Niete betrage beim Lotto 95,75% bei einer Gesamtausschüttung von 50% der Einnahmen. Entgegen der Ansicht des Klägers waren auch die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht vom Einkommen abzusetzen. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben müssen der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Diese Voraussetzungen sah das Sozialgericht nicht als gegeben an. Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Leistungsempfänger bei der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit die Lose nicht erwerben dürfen.
Gericht:
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.10.2009 – S 13 AS 3/09 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Redaktion Rechtsindex | PM Sozialgericht Detmold
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