ARAG AG
Sozialhilfe auch für privat Krankenversicherte
Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen.
Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden nun, dass diese Praxis im Gesetz keine Stütze finde. Vielmehr bestehe eine Lücke im Gesetz, die jedoch nicht zu Lasten des Sozialhilfeempfängers gehen dürfe. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen die mangelnden Entscheidungskraft der Gesetzgeber zu tragen, so die Richter.
ARAG Experten erläutern, dass ansonsten nicht nur die Versorgung auf eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen beschränkt sein könnte, sondern, dass die Versicherung mit möglichen Beitragsrückständen gegenüber dem Versicherten aufrechnen könnte. Da dieser jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse, ist dies nicht zumutbar. In den zur Entscheidung gestandenen Eilverfahren wurde der Grundsicherungsträger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
Gericht:
LSB Baden-Württemberg, Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und Az.: L 7 SO 2453/09 ER-B
Quelle: ARAG AG
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