Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (BGH, amtl. Leitsatz).

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, erhielt eine Hartz-IV-Empfängerin eine Nachzahlung für März bis November von über 5.500 Euro auf ihr Pfändungschutzkonto. Einer ihrer Gläubiger wollte nun Teile dieses Geldes pfänden, da seiner Meinung nach durch die Nachzahlung die Pfändungsfreigrenze überschritten sei.

Das zuständige Amtsgericht hob die Pfändung durch den Gläubiger aber teilweise auf. Die nachfolgende Instanz schloss sich dieser Entscheidung an, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof. 

Die Entscheidung

Dieser bestätigte jetzt die Vorinstanzen. Sozialleistungen sollten dazu dienen, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, argumentierte das Gericht. Daraus folge, dass entsprechende Nachzahlungen dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen.

Aus dem Urteil: [...] Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die auf dem Konto der Schuldnerin eingegangene Summe von insgesamt 5.584,16 € der Pfändungsfreiheit unterfalle, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien. Da die Schuldnerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern einen Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.709 € habe, sei die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der Nachzahlungen zwischen 560,94 € und 717,24 € in den Monaten März bis November 2015 nicht überschritten.

Zwar sehe § 850k ZPO eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht ausdrücklich vor. Die Notwendigkeit der Verteilung ergebe sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus dem Sinn und Zweck des § 850k Abs. 4 ZPO.  [...]

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an. Bei der Nachzahlung handelt es sich auf den jeweiligen Monat betrachtet um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs. Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht wird.

Auch wenn die Zahlungsbeiträge in einigen Monaten nicht zur Verfügung standen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese deshalb unnötig seien, so der Bundesgerichtshof. Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November ist für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurde.  

Amtlicher Leitsatz des BGH

Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17).

Rechtsnormen:
§ 850k Abs 4 ZPO, § 20 SGB II, § 23 SGB II

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2018 - VII ZB 21/17

Quellen: BGH, www.deutsche-anwaltshotline.de
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