Im vorliegenden Fall fühlt sich ein ALG-II-Empfänger von der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenters ungerecht behandelt. Mit Eilantrag wendet er sich an das Sozialgericht Mainz, mit dem er vom Jobcenter die Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin verlangt.

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, den Sachbearbeiter selbst zu bestimmen oder auszuwechseln. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne.

Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom 14.03.2018 - S 10 AS 164/18 ER

SG Mainz, PM 04/2018
Rechtsindex - Recht & Urteile