Weil das Jobcenter die Halbwaisenrente auf seine Hartz-IV-Leistungen anrechnete, erhielt ein Leistungsempfänger weniger Arbeitslosengeld II. Nachdem sich herausstellte, dass er die Rente nicht hätte erhalten dürfen, musste er den Betrag zurückzahlen. Das begründe aber keinen Anspruch auf rückwirkend höheres Arbeitslosengeld II.

Der Sachverhalt

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, erhielt ein junger Mann von Juli 2015 bis Juni 2016 Arbeitslosengeld II. Dabei wurde seine Halbwaisenrente auf die Leistung angerechnet. Im Juli 2016 forderte seine Versicherung die Rente zurück, da ein Gutachten vom Mai 2015 belegte, dass der 18-Jährige sich selbst versorgen könne.

Dementsprechend hätte kein Anspruch auf die Halbwaisenrente bestanden. Nachdem er den Betrag von rund 800 Euro mithilfe eines privaten Darlehens zurückgezahlt hatte, forderte er vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich. Es könne nicht sein, dass die Rente seinen Anspruch auf ALG II mindere, wenn er sie dann zurückzahlen müsse, klagte der Mann vor dem Sozialgericht.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Jobcenters. Nur tatsächlich verfügbares Einkommen sei nach dem Gesetz auf Hartz-IV-Leistungen anzurechnen. "Der junge Mann hat elf Monate lang eine Halbwaisenrente bezogen. Laut Gericht stand ihm das Geld also effektiv zur Verfügung, auch wenn es ihm nicht hätte gewährt werden dürfen. Dass die Rente nachträglich zurückgezahlt werden muss, mache den Leistungsempfänger nicht nachträglich hilfsbedürftiger, so der Richter.

Der junge Mann argumentierte weiterhin, dass das Jobcenter der Rentenversicherung hätte mitteilen müssen, dass ihm keine Halbwaisenrente mehr zustehe. Diese Aussage verneinte das Gericht: Der Kläger hätte seine Versicherung rechtzeitig über das Gutachten informieren müssen, damit diese die Zahlungen zeitnah hätte einstellen können.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 09.02.2018 - S 10 AS 51/17

Quelle: Deutsche Anwaltshotline