Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der KfzFreibetrag bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch dann nicht mehrfach beansprucht werden kann, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur ein gemeinsames Auto haben.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine Familie aus Wolfsburg, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen des Vaters (geb. 1963) bestritt. Die Mutter hatte einen Minijob, die volljährige Tochter eine Ausbildungsstelle. Als der Vater den Job verlor, bezog er zunächst Arbeitslosengeld I. Nach dem Ende des Leistungsbezugs beantragte er Arbeitslosengeld II.

Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab, da verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge von 16.050,- € vorhanden war: Die Eltern verfügten über zwei Lebensversicherungen im jeweiligen Wert von ca. 7.800,- €. Außerdem hatte der Vater vor eineinhalb Jahren, als er noch arbeitete, einen neuen VW Golf gekauft. Der Wagen hatte einen aktuellen Zeitwert von ca. 11.000,- €.

Das Jobcenter wollte jedoch nur einen Kfz-Freibetragswert von 7.500,- € als angemessen akzeptieren; die Differenz müsse zunächst für den Lebensunterhalt verwendet werden. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass sich der Kfz-Freibetrag für das gemeinsame Auto bei zwei erwachsenen Leistungsberechtigten verdoppele.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es auf den Gesetzeswortlaut verwiesen, der an ein Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person anknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungswiderspruch.

Denn Sinn und Zweck der Eigentumsprivilegierung bei Kraftfahrzeugen sei es, den Grundsicherungsempfängern die Aufnahme bzw. Fortführung von Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Hierfür reiche ein angemessenes Kfz pro Person, wobei das Gesetz keine abstrakten oder kumulativen Freibeträge vorsehe, sondern auf das Kfz als solches abstelle. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen.

Gericht:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 35/17


LSG Niedersachsen-Bremen, PM Nr. 15/2017
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