Der aus Kamerun stammenden Kläger, dessen Asylantrag bereits im Jahr 2004 abgelehnt worden war, hatte bislang nicht an der Beschaffung der Passpapiere mitwirkt. Allein deshalb konnte die Abschiebung des Klägers noch nicht vollzogen werden. Deshalb wurden seine Leistungen gekürzt. Zu Recht, sagt das Bundessozialgericht.

Der Sachverhalt

Der Kläger reiste im Jahr 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab unter anderem an, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein. Einen Pass legte er nicht vor. Die Ablehnung seines Asylantrags ist seit 2004 rechtskräftig; er wird seitdem im Bundesgebiet ausländerrechtlich geduldet. Die Ausländerbehörde forderte den Kläger in der Zeit von Juni 2004 bis April 2013 mindestens 19 Mal auf, bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken und führte ihn hierzu in den Jahren 2008 und 2010 der kamerunischen Botschaft vor. Im Rahmen beider Vorführungen schwieg der Kläger auf alle an ihn gerichteten Fragen. Zu einer weiteren, für Sommer 2013 angesetzten Vorführung bei der kamerunischen Botschaft erschien er nicht.

Der Kläger hat mangels seiner Mitwirkungspflicht nur Sachleistungen zur Sicherung der physischen Existenz (Unterkunft, Kleidung, Ernährung) erhalten, nicht aber Geldleistungen (bis zu 137 Euro monatlich) zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, also etwa Kosten für Telekommunikation oder öffentlichen Nahverkehr oder auch Freizeitaktivitäten (sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht in § 1a Nr 2 in seiner früheren Fassung (wie in der derzeit gültigen Normfassung) die Kürzung der Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene" vor und erfasst damit unter anderem Fälle, in denen ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter bei der Beschaffung eines Passes als Voraussetzung für seine Abschiebung nicht mitwirkt. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, so das Bundessozialgericht (Urteil, Az. B7 AY 1/16R) in seiner Entscheidung.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die uneingeschränkte Gewährung existenzsichernder Leistungen an die Einhaltung gesetzlicher - hier ausländerrechtlicher - Mitwirkungspflichten zu knüpfen.

§ 1a Nr 2 Asylbewerberleistungsgesetz füllt diesen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aus. Die Regelung knüpft die Absenkung der Leistungen an ein Verhalten, das der Betreffende jederzeit ändern kann. Die Vorschrift sieht weiter vor, dass die Bedürfnisse des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind. Auch dass der Kläger hier über Jahre nur abgesenkte Leistungen erhalten hat, war verfassungsrechtlich unbedenklich, denn er war sich der Möglichkeiten zur Beendigung der Leistungsabsenkung bewusst.

Gericht: Kläger könne jederzeit sein Verhalten ändern

Er war regelmäßig und unter Hinweis auf zumutbare Handlungsmöglichkeiten zur Mitwirkung aufgefordert und auch mehrfach der kamerunischen Botschaft vorgeführt worden. Der Erhalt ungekürzter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt damit zwar voraus, dass der Ausländer aktiv daran mitwirkt, seinen Aufenthalt im Inland zu beenden. Diese Verknüpfung des Leistungs- mit dem Ausländerrecht ist bei bestehender Ausreisepflicht nicht zu beanstanden.

Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2017 - B7 AY 1/16R

BSG, PM Nr. 23/17
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